Rechtzeitig vor der Rabattsaison sollten Online-Händler ihre Preisdarstellung prüfen: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az. I ZR 183/24) die Regeln für Streichpreise geschärft.
Was der BGH entschieden hat
- Wer gegenüber Verbrauchern mit einer Ermäßigung auf den eigenen früheren Preis wirbt (klassischer Streichpreis), muss den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ angeben.
- Eine kleingedruckte Fußnote am Seitenrand reicht ausdrücklich nicht.
- Der beworbene Rabatt muss sich auf genau diesen 30-Tage-Bestpreis beziehen (so schon der EuGH in der Aldi-Entscheidung, vom BGH angewandt) – im entschiedenen Fall war der „−36 %“-Rabatt deshalb irreführend.
Die Abmahnlage
Die Wettbewerbszentrale – Klägerin des BGH-Verfahrens – mahnt intransparente Referenzpreise aktiv ab, gerade rund um Aktionszeiträume wie die Black Week. Und die Instanzgerichte ziehen mit: Das OLG Köln verurteilte im März 2026 einen Online-Händler, der einen Preis durchgestrichen hatte, obwohl die Ware in den letzten 30 Tagen bereits günstiger verkauft worden war.
Was du jetzt prüfen solltest
- 30-Tage-Bestpreis bei jedem Streichpreis prominent und lesbar ausweisen – nicht im Kleingedruckten.
- Rabatt-Prozente auf den Bestpreis rechnen, nicht auf einen höheren Alt-Preis.
- Aktionsplanung für Q4 daraufhin durchgehen – bevor Wettbewerber oder Abmahnvereine es tun.
Hinweis: Dies ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung; maßgeblich sind PAngV, UWG und die Rechtsprechung im Einzelfall.
Hinweis: Video und Illustrationen zu diesem Beitrag wurden mit KI erstellt.
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