Seit dem 1. Oktober 2026 hebt Österreich eine Paketsteuer ein: zwei Euro je zugestelltem Paket. Die Zahl klingt nach einer spürbaren neuen Belastung für jeden, der über die Grenze liefert. Der Blick ins Gesetz entspannt die Lage aber deutlich, denn die Steuer hängt an einer sehr hohen Umsatzschwelle.
Was genau beschlossen wurde
Die Regelung steht im Paketsteuergesetz, Artikel 44 des Budgetbegleitgesetzes 2027 bis 2028 (BGBl. I Nr. 62/2026), kundgemacht am 29. Juli 2026. Sie gilt für Zustellungen, für die die Steuerschuld nach dem 30. September 2026 entsteht.
- 2,00 Euro je zugestelltem Paket.
- Steuerschuldner sind ausschließlich Versandhändler, deren Inlandsumsatz im Versandhandel im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 100 Millionen Euro überschritten hat.
- Click-and-Collect, also die Abholung im Geschäft, ist ausgenommen.
- Gemeldet wird quartalsweise über FinanzOnline.
Warum auch deutsche Shops gemeint sind
Maßgeblich ist das Ziel der Zustellung und nicht der Sitz des Versenders. Ein deutscher Shop, der nach Österreich liefert, fällt damit grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Entscheidend bleibt aber die Umsatzschwelle, und die ist hoch genug, dass sie nur sehr große Versender erreichen.
Die Steuer knüpft an die Zustellung an Privatkunden in Österreich an. Sie ist keine Einfuhrabgabe und fällt auch nicht beim Empfänger an, sondern beim Versandhändler selbst. Für die Schwelle zählt das vorangegangene Wirtschaftsjahr und nicht der laufende Umsatz.
Was das für kleine und mittlere Shops heißt
Für den allergrößten Teil des deutschen Onlinehandels ist diese Nachricht eine Entwarnung. Wer im Versandhandel weit unter 100 Millionen Euro Inlandsumsatz liegt, schuldet die Steuer nicht und muss sie weder melden noch abführen. An deinen Versandpreisen nach Österreich ändert das Gesetz damit nichts.
Eine Stelle verdient trotzdem Aufmerksamkeit. Wer einen relevanten Teil seines Umsatzes über große Marktplätze abwickelt, sollte beobachten, ob die Plattform die Kosten in ihre Gebühren einpreist. Das ist dann keine Frage des Steuerrechts mehr, sondern eine Frage der Konditionen, die dir dein Marktplatz stellt.
Was jetzt zu tun ist
- Den eigenen Versandhandelsumsatz gegen die Schwelle halten. Bei den meisten Shops ist das in einer Minute erledigt.
- Die Gebührenmitteilungen der Marktplätze in den nächsten Wochen aufmerksam lesen.
- Die Preise nach Österreich unverändert lassen, solange keine Plattform Kosten weitergibt.
- Bei Zweifeln an der eigenen Einordnung die Steuerberatung fragen. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
Quelle: Wirtschaftskammer Österreich, „Paketsteuer ab Oktober 2026“, Stand 08.09.2026; Paketsteuergesetz, Artikel 44 des Budgetbegleitgesetzes 2027 bis 2028, BGBl. I Nr. 62/2026, kundgemacht am 29.07.2026.
Hinweis: Video und Illustrationen zu diesem Beitrag wurden mit KI erstellt.