Ganz frisches Recht: Deutschland hat die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur umgesetzt (verkündet am 22. Juli 2026). Für neue Kaufverträge mit Verbrauchern seit dem 31. Juli 2026 ändert sich im Gewährleistungsfall einiges.
Die wichtigste Neuerung
- Wird ein Mangel per Reparatur (Nachbesserung) statt Ersatzlieferung behoben, verlängert sich die Verjährungsfrist der Mängelansprüche einmalig um 12 Monate (§ 475e Abs. 5 BGB neu) – umgangssprachlich: die Gewährleistung wird länger.
- Die Verlängerung greift, wenn die Reparatur tatsächlich geleistet wird, und gilt einmalig – auch bei mehreren Reparaturen.
Neue Pflichten für Händler
- Informieren, bevor repariert wird: Vor der Nacherfüllung musst du den Verbraucher über sein Wahlrecht (Reparatur oder Ersatz) und über die 12-Monats-Verlängerung bei Reparatur informieren (§ 475 Abs. 4 BGB neu).
- Reparierbarkeit wird Qualitätsmerkmal: Sie zählt jetzt ausdrücklich zur üblichen Beschaffenheit einer Ware (§ 434 Abs. 3 BGB neu).
Wichtig zur Einordnung: Die Regeln gelten für den Verkauf an Verbraucher (B2C) und nur für neue Verträge; Altverträge laufen nach altem Recht. Es geht um die gesetzliche Gewährleistung, nicht um Hersteller-Garantien.
Was du praktisch tun solltest
- Textbausteine und Prozesse im Kundenservice anpassen (Infopflicht vor der Reparatur!).
- Fristen-Tracking ergänzen: reparierte Fälle laufen 12 Monate länger.
- Für Reparatur-Einsendungen einen sicheren Weg anbieten – stabile, gepolsterte Kartons für Hin- und Rückweg gehören dazu.
Hinweis: Dies ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind BGB und Umsetzungsgesetz; im Zweifel rechtlichen Rat einholen.
Stabile Kartons für Reparatur und Retoure: kkverpackungen.de