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Recht auf Reparatur: Reparieren verlängert die Gewährleistung jetzt um 12 Monate

Ganz frisches Recht: Deutschland hat die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur umgesetzt (verkündet am 22. Juli 2026). Für neue Kaufverträge mit Verbrauchern seit dem 31. Juli 2026 ändert sich im Gewährleistungsfall einiges.

Die wichtigste Neuerung

  • Wird ein Mangel per Reparatur (Nachbesserung) statt Ersatzlieferung behoben, verlängert sich die Verjährungsfrist der Mängelansprüche einmalig um 12 Monate (§ 475e Abs. 5 BGB neu) – umgangssprachlich: die Gewährleistung wird länger.
  • Die Verlängerung greift, wenn die Reparatur tatsächlich geleistet wird, und gilt einmalig – auch bei mehreren Reparaturen.

Neue Pflichten für Händler

  • Informieren, bevor repariert wird: Vor der Nacherfüllung musst du den Verbraucher über sein Wahlrecht (Reparatur oder Ersatz) und über die 12-Monats-Verlängerung bei Reparatur informieren (§ 475 Abs. 4 BGB neu).
  • Reparierbarkeit wird Qualitätsmerkmal: Sie zählt jetzt ausdrücklich zur üblichen Beschaffenheit einer Ware (§ 434 Abs. 3 BGB neu).

Wichtig zur Einordnung: Die Regeln gelten für den Verkauf an Verbraucher (B2C) und nur für neue Verträge; Altverträge laufen nach altem Recht. Es geht um die gesetzliche Gewährleistung, nicht um Hersteller-Garantien.

Was du praktisch tun solltest

  • Textbausteine und Prozesse im Kundenservice anpassen (Infopflicht vor der Reparatur!).
  • Fristen-Tracking ergänzen: reparierte Fälle laufen 12 Monate länger.
  • Für Reparatur-Einsendungen einen sicheren Weg anbieten – stabile, gepolsterte Kartons für Hin- und Rückweg gehören dazu.

Hinweis: Dies ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind BGB und Umsetzungsgesetz; im Zweifel rechtlichen Rat einholen.

Stabile Kartons für Reparatur und Retoure: kkverpackungen.de

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