Der Einwegkunststofffonds klingt nach einer neuen Strafabgabe auf Plastikverpackung – und sorgt bei vielen Händlern für Verunsicherung. Die gute Nachricht vorweg: Deine Versandverpackung ist komplett davon befreit.
Was der Einwegkunststofffonds wirklich ist
Der Fonds (nach dem Einwegkunststofffondsgesetz, EWKFondsG) finanziert die kommunalen Reinigungs- und Entsorgungskosten, die durch weggeworfene Einwegprodukte entstehen. Bezahlt wird das über eine Abgabe – aber nur auf eine abschließend festgelegte Liste von Einweg-Kunststoffprodukten.
Diese Produkte sind betroffen
Auf der Liste stehen typische To-Go- und Konsumartikel, zum Beispiel:
- Getränkebecher und Lebensmittelbehälter zum Sofortverzehr
- leichte Kunststoff-Tragetaschen
- Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt zum unmittelbaren Verzehr
- Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte mit Filter
Warum Versandverpackung nicht dazugehört
- Karton ist kein Kunststoff – also von vornherein nicht erfasst.
- Plastik-Versandtaschen, Luftpolsterfolie und Umverpackungsfolie stehen nicht auf der Liste. „Tüten und Folienverpackungen" zählen nur mit Lebensmittelinhalt zum Sofortverzehr – nicht als Versandhülle.
Als reiner Versandhändler bist du damit nicht abgabepflichtig und musst dich für deine Umverpackung auch nicht beim Fonds registrieren.
Wann es doch relevant wird
Erst wenn du selbst betroffene Einwegprodukte in Verkehr bringst – etwa To-Go-Becher oder Einweg-Lebensmittelbehälter unter eigener Marke – kannst du zum Abgabepflichtigen werden. Für die reine Versandverpackung gilt das nicht.
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung. Im Zweifel die aktuelle Rechtslage bzw. das Umweltbundesamt prüfen.
Passende Kartons und Versandtaschen: kkverpackungen.de