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GPSR: Wenn dein Produkt zu klein ist, wird die Verpackung zur Pflicht-Fläche

Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR, Verordnung (EU) 2023/988). Für viele Händler hat das eine praktische Folge, die gern übersehen wird: Wenn ein Produkt zu klein ist, wird die Verpackung zur Pflicht-Fläche.

Was auf das Produkt muss

Nach Artikel 9 GPSR müssen Verbraucherprodukte klar gekennzeichnet sein. Dazu gehören:

  • Herstellername (oder Handelsname/eingetragene Marke),
  • eine Postanschrift,
  • ein echter elektronischer Kontakt – also eine überwachte E-Mail-Adresse oder ein Kontaktformular. Eine reine Website-Adresse oder nur eine Telefonnummer genügen nicht.

Hinzu kommen Angaben zur Produktidentifikation (z. B. Typ-, Modell- oder Chargennummer).

Der Verpackungs-Hebel

Die Kennzeichnung gehört grundsätzlich auf das Produkt. Lässt die Größe oder Art des Produkts das nicht zu, dürfen die Angaben auf die Verpackung oder eine beigefügte Unterlage. Genau hier wird es für kleine Artikel praktisch: Dein Versandkarton, der Aufkleber oder ein Beileger wird zur legalen Fläche für die Pflichtangaben.

So setzt du es um

  • Feste Fläche einplanen: Reserviere im Verpackungs- oder Etiketten-Layout einen Platz für die Herstellerangaben.
  • Echten Kontakt hinterlegen: E-Mail oder Formular, das auch wirklich erreichbar ist.
  • Konsistenz: Dieselben Angaben über alle Größen und Verpackungen hinweg verwenden.
  • Bedruckbare Kartons oder Etiketten nutzen, damit die Angaben sauber und dauerhaft sichtbar sind.

Fazit

Die GPSR macht die Verpackung für kleine Produkte zur offiziellen Informationsträgerin. Wer die Herstellerangaben von Anfang an ins Karton- oder Etiketten-Layout einplant, erfüllt die Vorgaben unkompliziert – ohne Bastellösung im letzten Moment.

Bedruckbare Versandkartons: kkverpackungen.de

Hinweis: allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Verordnungstext (EU) 2023/988; im Zweifel rechtlich beraten lassen.

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