Die EU kündigt ein einheitliches Verpackungslabel für alle Mitgliedstaaten an – doch ausgerechnet das Symbol selbst existiert noch nicht. Am 12. August 2026 beginnt die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) zu gelten. Bis genau zu diesem Tag muss die EU-Kommission das harmonisierte Sortier-Label überhaupt erst per Durchführungsrechtsakt festlegen – und Stand Juni 2026 liegt lediglich ein unverbindlicher technischer Vorschlag vor. Was das für Versender, Onlinehändler und produzierende Betriebe konkret bedeutet, welche Fristen wirklich gelten und welche Ausnahmen Sie kennen sollten, lesen Sie hier – artikelgenau am Verordnungstext belegt.
Was ist das harmonisierte Verpackungslabel der PPWR?
Heute regelt jedes EU-Land die Verpackungskennzeichnung selbst: Frankreich verlangt eigene Sortierhinweise, Italien Materialcodes mit Entsorgungsangaben, Deutschland kennt das duale System – ein Flickenteppich, der Händler im grenzüberschreitenden Versand viel Geld kostet. Die PPWR ersetzt diesen Flickenteppich durch eine harmonisierte, piktogrammbasierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung (Artikel 12 Absatz 1 PPWR). Ziel: Verbraucher sollen Verpackungen überall in Europa nach demselben System sortieren können – passende Kennzeichnungen auf den Abfallbehältern inklusive (Artikel 13).
Der Zeitplan: Welche Frist gilt wirklich?
In vielen Beiträgen werden die Fristen vermischt. Der Verordnungstext unterscheidet klar zwischen Pflichten der EU-Kommission und Pflichten der Unternehmen:
| Datum | Was passiert | Wen betrifft es | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| 12.08.2026 | PPWR gilt allgemein; zugleich Frist für die Kommission, das harmonisierte Label, die digitale Methodik zur Materialzusammensetzung und die Behälter-Kennzeichnung per Durchführungsrechtsakt festzulegen | EU-Kommission | Art. 71; Art. 12 Abs. 6 und 7; Art. 13 Abs. 2 |
| 12.02.2027 | Symbole zur Herstellerverantwortung (z. B. Grüner-Punkt-artige Zeichen) nur noch digital zulässig | Unternehmen | Art. 12 Abs. 9 |
| frühestens 12.08.2028 | Kennzeichnungspflicht mit dem harmonisierten Label – oder 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt | Unternehmen | Art. 12 Abs. 1 |
| 12.08.2028 | Das alte Materialcode-System (z. B. PAP 20/21/22 nach Beschluss 97/129/EG) wird aufgehoben | — | Art. 70 Abs. 2 |
| frühestens 12.02.2029 | Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen inkl. QR-Code/Datenträger | Unternehmen | Art. 12 Abs. 2 |
Der Haken: Das Label ist noch nicht beschlossen
Bis zum 12. August 2026 muss die Kommission gleich drei Durchführungsrechtsakte erlassen: die harmonisierte Kennzeichnung samt Spezifikationen und Formaten (Art. 12 Abs. 6), die Methode für die digitale Angabe der Materialzusammensetzung (Art. 12 Abs. 7) und die dazu passenden Kennzeichnungen für Abfallbehälter (Art. 13 Abs. 2). Stand Juni 2026 ist keiner dieser Rechtsakte erlassen. Öffentlich verfügbar ist bislang nur ein unverbindlicher technischer Vorschlag der Gemeinsamen Forschungsstelle der EU (JRC) vom Januar 2026.
Die gute Nachricht für Unternehmen: Der Gesetzgeber hat diesen Fall eingeplant. Die Kennzeichnungspflicht greift erst ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der Rechtsakte – „je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist" (Art. 12 Abs. 1). Verspätet sich Brüssel, verschiebt sich Ihre Pflicht automatisch nach hinten. Niemand muss heute ein Label anbringen, das es noch gar nicht gibt.
Wichtige Ausnahmen für Versender
Die Label-Pflicht nach Art. 12 Abs. 1 gilt ausdrücklich nicht für Transportverpackungen – mit einer entscheidenden Ausnahme: Verpackungen für den elektronischen Handel (E-Commerce-Versandverpackungen) sind einbezogen. Ebenfalls ausgenommen sind Verpackungen in Pfand- und Rücknahmesystemen. Für Onlinehändler heißt das: Die Versandverpackung zum Endkunden wird kennzeichnungspflichtig, klassische B2B-Transportverpackung dagegen weitgehend nicht.
Bestandsschutz: Kein Lager muss entsorgt werden
Verpackungen, die vor dem jeweiligen Stichtag hergestellt oder importiert wurden, dürfen noch bis zu drei Jahre nach Wirksamwerden der Kennzeichnungspflicht in den Verkehr gebracht werden (Art. 12 Abs. 12). Bestehende Lagerbestände sind damit abgesichert – ein wichtiger Punkt für alle, die größere Mengen Versandmaterial bevorraten.
Was Sie jetzt tun sollten
Erstens: Ruhe bewahren – die eigentliche Label-Pflicht liegt frühestens im August 2028, und der Countdown startet erst mit den fehlenden Rechtsakten. Zweitens: Prüfen Sie, welche Ihrer Verpackungen überhaupt betroffen sind – E-Commerce-Versandverpackungen ja, klassische Transportverpackungen in der Regel nein. Drittens: Halten Sie Ihre Registrierung und Lizenzierung nach dem Verpackungsgesetz aktuell, denn diese Pflichten gelten unabhängig von der PPWR schon heute. Viertens: Beobachten Sie die Veröffentlichung der Durchführungsrechtsakte – sobald das Label feststeht, beginnt die 24-Monats-Uhr zu laufen. Wir halten Sie an dieser Stelle und auf unseren Kanälen auf dem Laufenden.
Häufige Fragen (FAQ)
Muss ich ab dem 12. August 2026 meine Verpackungen neu kennzeichnen?
Nein. Der 12. August 2026 ist der allgemeine Geltungsbeginn der PPWR und eine Frist für die EU-Kommission, nicht für Unternehmen. Die Label-Pflicht greift frühestens am 12. August 2028 – oder später, falls sich die Durchführungsrechtsakte verzögern.
Gilt die Kennzeichnungspflicht auch für Versandkartons?
Für E-Commerce-Versandverpackungen: ja. Für sonstige Transportverpackungen und Pfandsystem-Verpackungen: nein (Art. 12 Abs. 1).
Was passiert mit meinem Lagerbestand?
Vor dem Stichtag produzierte oder importierte Verpackungen dürfen bis zu drei Jahre nach Wirksamwerden der Kennzeichnungsanforderungen weiter bereitgestellt werden (Art. 12 Abs. 12).
Ersetzt das neue Label die bisherigen Recyclingcodes?
Ja, perspektivisch: Das alte Materialidentifizierungssystem (Beschluss 97/129/EG, z. B. „PAP 20") wird zum 12. August 2028 aufgehoben und durch die harmonisierte Kennzeichnung abgelöst (Art. 70 Abs. 2).
Quelle: Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), Amtsblatt der EU, insbesondere Artikel 12, 13, 70 und 71 – abrufbar über EUR-Lex (CELEX 32025R0040). Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.
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